VEREINSSTATUTEN (Version2.0)
Erstellt gemäss des GV Beschlusses im Jahr 2006 von den hoch verehrten und aktiven Organisatoren und Protokollführern Marcel Gysin und Jürg Misteli zuhanden der 2. GV im Jahr 2018
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „wir sind Donnerstag“, (genannt WsD) besteht ein lustgewinnorientierter Verein gemäss den vor-liegenden Statuten.
Ins Leben gerufen und gegründet wurde der Verein am Mittwoch den 03. Mai 2006, im Rahmen eines informellen Treffens der erwähnten Herren Organisator und Protokollführer, bekannt auch als die Urgesteine des WsD. Ihr Vorhaben erhielt dabei tatkräftige Unterstützung, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls anwesenden Lunch-Teilnehmern, welche am Ende der Gründungssitzung zu Wir sind Donnerstag mutierten.
Die vielen gemeinsamen Erinnerungen an die vergangenen gesellschaftlichen- sowie insbesondere sportlichen Aktivitäten mit Sport im Zentrum bildeten die Basis zu diesem Gründungs-entscheid der WsD
Art. 2
Der Zweck des Vereins der “WsD“ ist in der bejahenden Antwort der Frage «Gefällt uns das?» vollumfänglich beschrieben. Diese Frage beinhaltet und deckt damit umfassend die WsD Philosophie.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist untersagt, denn sie wären der WsD Philosophie
abträglich.
Art. 3
Der Sitz des Vereins ist virtuell und der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Der Verein hat neben der Generalversammlung, die zweimal jährlich einberufen wird, nur Funktionsorgane, andere braucht er nicht:
• die Generalversammlung GV
• das Organisationkomitee der GV
• Der Protokollführer
• Der Präsident
Auf den Präsidenten wird verzichtet, da er nämlich nichts zu tun hätte.
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus der genossenen Erziehung der Mitglieder, der guten Laune und der Freude an den zweimal jährlichen GV-Anlässen (Lunches à minimal 5 Stunden) und allenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen (z.B. ein Teil eines Nachlasses von einem Mitglied.)
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am Tage nach der ersten WsD GV und endet am Tage der zweiten WsD-GV und ist somit nicht immer gleich lang. Das Wetter, die Anzahl Anmeldungen der Mitglieder sowie die angedachten Diskussionen, wie auch das Grübeln in der Sport Vergangenheit sind die Faktoren, welche die genaue Länge des Geschäftsjahres bestimmen.
Für die nicht vorhandenen Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem nicht existenten Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
Das Zahlen von Trinkrunden ist jedem Mitglied erlaubt, ist aber reine Privatsache, und erhebt keinen Anspruch auf spezielle Behandlung oder erhöhtes Ansehen im Verein.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft wird durch das WsD-OK bestimmt. Die Fähigkeit der Geselligkeit mächtig zu sein ist eine absolute Grundbedingung für eine Mitgliedschaft.
Grundsätzlich bestehen keine weiteren Beschränkungen und eine mögliche Mitgliedschaft ist unabhängig vom Alter. Allerdings können Interessenten, egal wie und mit welchen Mitteln sie sich auch immer bemühen, nur auf die Zustimmung des WsD-OK als Mitglieder aufgenommen werden.
Art. 7
Der Verein besteht aus den in der Einleitung vermerkten Gründungsmitgliedern und den über die Jahre hinzugekommenen Neumitglieder. Alle Neumitglieder durchlaufen ausnahmslos den anspruchsvollen und klar definierten Begutachtungsprozess durch das WsD-OK (Art. 6).
Bemerkung zum Begutachtungsprozess:
Es ist üblich, dass im Zweifelsfalle das WsD-OK nach einer Anhörung entscheidet.
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an die Leitung des WsD-OK zu richten. Diese stimmt zu oder lehnt sie höflich aber unmissverständlich ab und informiert die Generalversammlung WsD-GV.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt nur durch wichtige Gründe wie:
- unehrenhaftes Verhalten (Entscheid durch die WsD-GV)
- medizinisches Problem
- Tod
Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins WsD. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Verabschiedung und Änderung der Statuten
• Wahl der Funktionsmitglieder (Art. 4)
• Genehmigung des mündlichen und im Bild dokumentierten Jahresberichtes
• Beantwortung der Frage: «Gefällt uns das»
Art. 12
Die Generalversammlung WsD-GV kann sich zu jedem Thema äussern oder dazu aufgefordert werden.
Auf eine separate Revision wird verzichtet, da sie ein integraler Bestandteil des jeweils mündlich verlesenen Jahresberichtes ist.
Der verbale Jahresbericht ist zugleich auch Protokoll der letzten GV.
Der jeweilige GV-Ablauf wird zudem bildlich dokumentiert und kann auf der Homepage www.wirsinddonnerstag.ch eingesehen werden.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Organisationskomitee WsD-OK, rechtzeitig zweimal jährlich per Email einberufen. Wünsche wie Terminkollisionen oder Ferienabwesenheiten sind je nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Alle Mitglieder können, falls sie Lust dazu haben, eine ausserordentliche GV beantragen. Die Behandlung solcher Anträge obliegt direkt dem WsD-OK.
Art. 14
Die Generalversammlung (GV) hat keine Leitung. Jeder kann sich einbringen wie er dazu Lust hat, jedoch nach Möglichkeit etwas gesittet. Bei zu vehementen Diskussionen und/oder Auseinandersetzungen hat der WsD-PROT das Recht zu intervenieren und für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Da der Verein über keine gemeinsame Kasse verfügt sollte das Mobiliar nicht als Mittel benutzt werden um Argumente schlagkräftiger darzulegen.
Art. 15
Beschlüsse der Generalversammlung werden nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 16
Die Stimmabgabe erfolgt durch das Glaserheben. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich. Stimmverdoppelung durch das Hochheben von zwei Gläsern (d.h. rechte und linke Hand der gleichen Person) ist untersagt. Regelwidriges Verhalten im Abstimmungsprozess führt sofort zur Bezahlung einer Runde “Herrgöttli“ durch den Delinquenten. Wird die Runde bezahlt ist die Strafe damit gesühnt.
Art. 17
Die Generalversammlung (GV) tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Art. 18
Die Tagesordnung der zweimal jährlichen, ordentlichen Generalversammlungen umfasst:
• bei Bedarf das Abholen von nicht mobilen Mitgliedern
• die einführenden Worte (Appell) des Protokollführers (WsD-PROT)
• die Wahl des Weines
• die Diskussion des behandelten Inhaltes der letzten GV
• den Austausch über wesentliche Sportthemen oder teilweise Fachvorträge (Monologe) einzelner
Mitglieder
• Vorschläge für die nächste GV (WsD-GV)
• allfällige Neubesetzung einer Funktion
• die Zustimmung oder zur Wahl einer neuen GV-Lokalität
• die Vorschläge für weitere Anlässe/Aktivitäten wie z.B. Ski, Golf oder Geselligkeit
• die Beantwortung der Kernfrage des Vereins; «Gefällt uns das ?»
• Varia.
Art. 19
Die Themen der WsD-GV können per Mail oder SMS bekannt gegeben oder auch spontan während der laufenden GV eingebracht werden. Um den kulinarischen ablaufenden Parallelprozess zur GV nicht unnötig zu stören sind “Spontan-Anträge“ vor der Vorspeise und erst nach dem Hauptgang zu stellen.
Art. 20
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet nur mit Zustimmung aller Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 21
Auf einen Vorstand wird mangels Aufgaben verzichtet.
Art. 22
Die Funktionsorgane gemäss Art. 4 sind festgelegt, können aber an der GV angepasst oder optimiert werden.
Art. 23
Der Verein braucht keine Kollektivunterschriften. Es gibt nichts zum Unterschreiben.
Die Aufgaben der Funktionsmitglieder (Art. 4)
Art. 24
• Einberufung von ordentlichen - und ausserordentlichen Generalversammlungen
• Bei Bedarf die Suche einer geeigneten Lokalität mit passender Weinauswahl
• Knappe und betont sachliche Protokollführung unter Einhaltung der notwendigen Diskretion.
Art. 25
• Der Protokollführer - WsD-PROT - ist das Backup oder die mentale Ablage der
mündlichen Protokolle. Diese wichtige Funktion stellt sicher, dass künftige Generationen über
lückenlose Informationen der “WsD“ verfügen werden. Im Weiteren dazu wird das
Medium Homepage www.wirsinddonnerstag.ch zur umfassenden Chronik des Vereins verwendet
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 26
• Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen der WsD teilzunehmen.
• Das Wahlrecht steht nur Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
• Die Mitglieder sind verpflichtet den Zweck und die Philosophie des WsD nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen der WsD Abbruch erleiden
könnte
• Erscheint ein offiziell angemeldetes Mitglied nicht an der festgelegten Veranstaltung, führt
diese unverzeihliche Absenz automatisch zur Bezahlung einer Runde “Herrgöttli“.
Das WsD-OK entscheidet jeweils, ob die zu diesem Zeitpunkt geltende Inflationsrate dazu
Anlass gibt, dass das “Heergöttli“ durch eine “Stange“ ersetzt werden muss.
Die personifizierten Kosten dieser Absenz werden vorübergehend vom WsD-OK vor-
finanziert und im Nachgang inkl. Zinsen beim betreffenden Mitglied in bar eingefordert.
Revisionsstelle
Art. 27
• Wird nicht benötigt, da diese ohnehin nie etwas merkt (siehe Raiffeisen, Postauto, Spesenaus-
wüchse in Genf und bei der Armee usw.).
Und ausserdem wissen wir als WsD selber “Was uns gefällt“.
Auflösung
Art. 28
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung beschlossen und erfordert die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.
Inkrafttreten
Art. 29
Diese Statuten sind an der 2. GV vom 14. November im Jahr 2018 grundsätzlich angenommen worden und werden zwischenzeitlich, im Rahmen von noch kleinen Ergänzungen, per 31. März
2019 offiziell in Kraft treten.
23. Mai 2019 Ort: Rest.Bärengasse
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